AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

   KNEISSLER Brüniertechnik GmbH – 88693 Deggenhausertal

 

1.       Angebote und Preise

Angebote und Preise sind in allen Fällen freibleibend und unverbindlich. Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk Deggenhausertal, ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Nebenkosten jeglicher Art. Sie beziehen sich auf den Umfang und den Wert unserer Leistung und berücksichtigen keine weitergehenden Kosten und Risiken. Unseren Preisen liegen die heute gültigen Löhne, Gehälter, Material- und Energiekosten zugrunde. Sollten sich diesbezügliche Änderungen ergeben oder sollten sich die Voraussetzungen, die der Kalkulation zugrunde lagen, ändern, behalten wir uns entsprechende Preiskorrekturen vor.

 

2.       Lieferzeit

Wir bemühen uns nach besten Kräften, den Besteller gemäß den getroffenen Vereinbarungen pünktlich zu beliefern. Verbindliche Lieferzeiten können jedoch nicht zugesagt werden. Demgemäß sind auch sämtliche Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

 

3.       Beförderung

Alle unsere Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk und auch bei frachtfreier Anlieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Abholungen und Anlieferungen erfolgen in der Regel durch den Besteller oder, sofern vereinbart, unter Haftungsausschluss im Rahmen unseres Kundendienstes. Wir haben das Recht, mangels Fahrgelegenheit, bei zu geringer eigener Fahrzeugauslastung oder bei vorübergehenden Hinderungsgründen gegebenenfalls andere Transportmittel zu Lasten des Empfängers einzusetzen. Eine Transportpflicht unsererseits besteht nicht. Somit werden keine Anlieferungs- oder Abholungsvergütungen geleistet. Alle Lieferungen sind unversichert. Durch schriftlichen Auftrag kann eine Versicherung gegen Prämienberechnung abgeschlossen werden.

                

4.       Lieferumfang

Der Lieferung liegt der Auftrag bzw. die angelieferte Menge des Bestellers zugrunde. Wir können Teillieferungen vornehmen und gesondert berechnen. Eine arbeitsbedingte Ausschussquote, bei Kleinteilen auch eine Fehlmenge bis zu Höhe von 3 %, behalten wir uns ohne Ersatzleistungen vor.

 

5.       Verpackung

Behälter und Packmaterial sind in unseren Lieferungen nicht inbegriffen. Bei Leihverpackungen ist es Sache des Empfängers, für umgehende Rückgabe zu sorgen. Andernfalls sind wir berechtigt, Leihbehälter voll in Rechnung zu stellen. Verpackung wird separat berechnet.

 

6.       Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, Kürzungen der Rechnungssumme für Verpackung und sonstige Nebenkosten sind nicht statthaft. Bei Zahlung mittels Scheck oder – nur sofern dies vereinbart wurde – mittels Wechsels haftet der Besteller für den verlust- und spesenfreien Eingang.

 

7.       Eigentumsvorbehalt

Der Besteller überträgt uns das Eigentum an den von uns bearbeiteten und vor Bezahlung ausgelieferten Teilen zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Weitergabe von Waren, in gleichem oder weiterverarbeitetem Zustand an Dritte, gehen bis in  Höhe und zur Deckung unserer Ansprüche auf uns über. Die Waren dürfen weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand sind uns sofort anzuzeigen.

 

8.       Gewährleistung

Die Bearbeitung von Teilen erfolgt nach den entsprechenden DIN-Normen, falls solche vorhanden sind und in Anlehnung an diese. Außerdem gelten unsere innerbetrieblichen Fertigungsmethoden. Darüber hinaus berücksichtigen wir spezielle Bearbeitungsvorschriften des Bestellers, soweit diese für uns praktisch durchführbar sind. Der Besteller versichert, dass die zu behandelnden Gegenstände nasschemisch gerecht konstruiert sind, das heißt keine nicht benetz- und entleerbaren Sacklöcher, Kapillaren oder ähnliche Konstruktionsmerkmale und Hohlräume aufweisen. Forderungen, die ganz oder teilweise in Widerspruch zu den Normen stehen oder die Garantieleistung unserer Zulieferanten übersteigen, sowie ein Fehlen notwendiger Angaben, entbinden uns von der Einhaltung von Fertigungsvorschriften und von der Haftung für die daraus eventuell entstehenden Folgen.

9.           Mängelrügen

         Mängelrügen in Bezug auf Qualität der Oberflächenbearbeitung, als auch auf Quantität, müssen unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Auslieferung der Ware erhoben werden. Etwaige Reklamationen haben in jedem Falle vor Beginn der Montage oder Weiterverarbeitung und vor Weitergabe an Dritte zu erfolgen. Bei Veränderungen an den beanstandeten Gegenständen durch den Besteller oder Dritte entfällt jegliche Haftung unsererseits. Es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Mängel, die nachweisbar auf unser Verschulden zurückzuführen sind, werden durch kostenlose Nachbearbeitung behoben.  Hierzu können wir eine angemessene Frist setzen. Der Ersatz von Folgeschäden (Mangelschäden, Mangelfolgeschäden) und ähnlichem, sowie von Transport und Reisekosten ist ausgeschlossen. Die Erhebung von Mängelrügen, gleichgültig, ob diese gerechtfertigt oder ungerechtfertigt sind, berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. Erkennen wir Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, innerhalb eines Jahres beginnend mit der Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

 

10.     Haftungsbeschränkungen

         Für Fehler, die auf eine schlechte, ungeeignete oder uns unbekannt Materialqualität oder –oberfläche zurückzuführen sind, wird keine Haftung für nicht fehlerfreie Ober- flächenbearbeitung übernommen. Das gilt gleichermaßen für Schäden an nicht nasschemisch gerechten Konstruktionen oder Bauteilen (z.B. bei Vorhandensein von Kapillaren, Sack- löchern, Hohlräumen o.ä.). Für arbeitsbedingten Ausschuss, Formveränderungen, Beeinträchtigung der Maß- und Paßgenauigkeit, des Verlustes, der Schädigung usw., können wir in diesem Zusammenhang keinen Ersatz leisten, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung unsererseits vorliegt. In diesem Falle steht dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Wertes nach unserer Wahl zu. Unsere Kalkulationen beziehen sich ausschließlich auf die vom Kunden bestellte und von uns erbrachte Leistung. Schadenersatzleistungen jeglicher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund beschränken sich daher auf den von uns berechneten Betrag (Auftragswert). Für unbekannte Risiken in unbekannter Höhe wird keine Haftung übernommen. Werden vom Besteller weitergehende Sicherheiten, die sich z.B. am Teilewert orientieren, verlangt, muss uns vor der Bearbeitung von Teilen der Wert und der volle Umfang des von uns zu deckenden Risikos bekannt sein. Vereinbarungen zur Risikobegrenzung können getroffen und müssen von uns bestätigt werden.

 

11.     Gerichtsstand und Erfüllungsort

             Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Deggenhausertal. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Überlingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

12.      Allgemeines      

         Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit vorstehenden Bedingungen ein. Wenn einem Besteller unsere Lieferbedingungen nicht separat zugehen, setzen wir voraus, dass er nach erfolgter erster Lieferung für die Zukunft von unseren Lieferbedingungen Kenntnis genommen hat. Die Lieferbedingungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine andere Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind, auch wenn sie der Bestellung zugrunde lagen, ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits für uns unverbindlich. Sie werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle anstelle der unwirksamen Klausel, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und Wirtschaftlich am nächsten kommt.